Das Fünf-Punkte-Maßnahmenpaket der drei Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Hessischen Landtag in Sachen Straßenbeiträgen sieht folgendermaßen aus:
- Kommunen sollen generell selbst entscheiden, ob sie Straßenbeiträge erheben wollen oder nicht.
- Auch für Kommunen mit defizitärem Haushalt soll es keinen Zwang zur Erhebung von Straßenbeiträgen geben.
- Im Falle einmaliger Straßensanierungsbeiträge werden die Möglichkeiten der Ratenzahlung verbessert: Konnten betroffene Bürgerinnen und Bürger bisher nur über fünf Jahre bei einem recht hohen Zinssatz Ratenzahlung in Anspruch nehmen, soll der Zeitrahmen auf bis zu 20 Jahre ausgedehnt und der vorgeschriebene Zinssatz merklich abgesenkt werden.
- Kommunen, die wiederkehrende Straßenbeiträge einführen wollen, können vom Land einmalig 20.000 € je Abrechnungsgebiet erhalten, um den Kostenaufwand für die Einführung der wiederkehrenden Beiträge abzufangen.
- Die Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen soll vereinfacht werden, vor allem die Bildung der Abrechnungsgebiete.
Was bedeutet das für Cölbe?
Für Cölbe ergeben sich aus diesen fünf Punkten zunächst keine wesentlichen Änderungen. In der Gemeinde Cölbe wurden bislang nach der seit 2002 geltenden Satzung einmalige Straßenbeiträge erhoben. In ihrer Sitzung am 07.03.2018 hat die Gemeindevertretung die Grundlagensatzung für die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge in Cölbe beschlossen und damit die Satzung von 2002 außer Kraft gesetzt. Da die neue Satzung rückwirkend zum 01.01.2018 gilt, werden in Cölbe keine einmaligen Straßenbeiträge mehr erhoben. Die Verbesserungen für betroffene Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich Ratenzahlung und Zinssatz sind daher für Cölbe nicht mehr relevant.
Der Zuschuss zu den Kosten für den Verwaltungsaufwand bei der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge ist natürlich grundsätzlich für eine Kommune positiv. Ob und wie aber die Kommunen davon profitieren, die bereits wiederkehrende Straßenbeiträge eingeführt haben, ist noch nicht wirklich klar. In Cölbe wurden sechs Abrechnungsgebiete definiert, das wären 120.000 € einmaliger Zuschuss für den Gemeindehaushalt. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelung in Wiesbaden tatsächlich so ausgestaltet wird.
Die Erleichterungen bei der Bildung von Abrechnungsgebieten spielt für Cölbe keine große Rolle, da bei uns die Abrechnungsgebiete ohnehin mit den Ortsteilen identisch sind.
Zum Hintergrund:
Seit Mitte Januar 2018 liegen dem Hessischen Landtag zwei Gesetzesentwürfe vor, die grundlegende Änderungen bei der Erhebung von Straßenbeiträgen zum Ziel haben. Ein Gesetzentwurf der Linken sieht vor, dass Straßenbeiträge – egal in welcher Form – gar nicht erhoben werden dürfen. Stattdessen sollen alle Sanierungsmaßnahmen in Hessen den Kommunen aus dem Landeshaushalt erstattet werden (Drucksache 19/5961; http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/1/05961.pdf). Der andere Gesetzentwurf kommt von der FDP. Dort ist vorgesehen, dass die Kommunen selbst ganz frei entscheiden, ob und in welcher Form sie Straßenbeiträge erheben (Drucksache 19/5839; http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/9/05839.pdf). Beide Entwürfe befinden sich nach wie vor beim Landtag in der Beratung.
Am 12. April fand im Innenausschuss des Landtages dazu eine öffentliche Anhörung statt, bei der neben zahlreichen Verbänden und Initiativen auch verschiedene Kommunen eingeladen waren, ihre Position darzulegen. Aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf war die Gemeinde Ebsdorfergrund um eine Stellungnahme gebeten worden, deren Bürgermeister aber nicht an der Sitzung teilnahm. Die schriftliche Einlassung aus dem Ebsdorfergrund finden Sie in den Unterlagen zur Sitzung (https://hessischer-landtag.de/sites/default/files/scald/files/INA-AV-19-66-HHA-AV-19-43-T1.pdf). In diesen Dokumenten findet sich auch die sehr ausführliche Stellungnahme der Gemeinde Antrifttal aus dem Vogelsbergkreis. Dort werden sachlich und kenntnisreich die Schwierigkeiten bei beiden Gesetzesentwürfen dargestellt.
Was passiert aktuell in Cölbe?
Die Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge schafft für Cölbe (http://www.coelbe.de/images/downloads/ortsrecht/6_Bauverwaltung/6.2.0_Satzung_über_die_Erhebung_wiederkehrender_Straßenbeiträge_mit_Anlagen_vom_07.03.2018.pdf) die rechtliche Basis dafür, dass noch in diesem Jahr mit Sanierungsmaßnahmen begonnen werden kann. Allerdings müssen noch die Voraussetzungen für die konkrete Erhebung der Beiträge geschaffen werden. Dazu haben alle Grundstückseigentümer bereits entsprechende Post von der Gemeinde erhalten, um zu prüfen und zu ermitteln, wie die Grundstücke jeweils belastet werden, wenn Straßensanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.